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Beratung nach §37 Abs. 3 SGB XI

Gerne beraten wir Sie auch bei der Beantragung von Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen nach §37 Abs. 3 SGB XI. Diese Beratung ist für Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld erhalten, gesetzlich verankert. Dies bedeutet, dass Pflegebedürftige, die Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und dabei keinerlei Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten, gesetzlich dazu verpflichtet sind, sich regelmäßig beraten zu lassen.
Dabei können Sie, als Pflegegeldempfänger, selbst entscheiden, wer Sie beraten soll. Dies kann sowohl eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft sein, als auch ein qualifizierter Mitarbeiter eines nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienstes.
Die Beratungsintervalle in den Räumlichkeiten zuhause sind fest vorgeschrieben. Die Beratung muss zudem zu bestimmten Fristen bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. Bei Marchal übernehmen wir dies selbstverständlich für Sie.

In den gemeinsamen Gesprächen beraten wir unsere Klienten insbesondere über die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen in Geld- oder Sachform. Gerne sprechen wir mit Ihnen auch über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige oder Pflegekurse und individuelle Schulungen in der häuslichen Umgebung. Ziel dieser Gespräche sollte es jedoch sein, die in dem Gespräch besprochenen Pflegeleistungen im Anschluss auch wie vereinbart durchzuführen.  Deshalb legen wir Ihnen ans Herz, dass der Berater auch zukünftig Teil Ihres Pflegeteams ist und Sie bei Bedarf weiterhin unterstützen kann.